Nach § 8 Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde Letschin verpflichtet, für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge zu erheben.
Der Straßenbaubeitrag wird erhoben für Ausbaumaßnahmen im Bereich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, wenn deren erstmalige Herstellung insgesamt abgeschlossen ist oder auch wenn von diesen Anlagen einzelne Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege und so weiter) bereits erstmalig hergestellt sind.
Für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Gemeinde Letschin den Erschließungsbeitrag.
Für Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wird kein Straßenbaubeitrag erhoben. Sie fallen nicht unter die beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen.
Soweit im folgenden Text von „Straßen“ gesprochen wird, sind hiermit die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze gemeint.
Was sind beitragsfähige Ausbaumaßnahmen?
Nach § 8 Kommunalabgabengesetz ist die Gemeinde Letschin verpflichtet, für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge zu erheben.
Herstellung (nochmalige Herstellung)
Wenn eine Straße gegenüber ihrem ursprünglichen Ausbauzustand erheblich umgestaltet wird und sie ganz oder teilweise eine andere verkehrstechnische Zweckbestimmung erhält, liegt eine nochmalige Herstellung vor. Der Umbau einer in der üblichen Weise ausgestatteten Straße mit Fahrbahn und Gehwegen im Trennungsprinzip zu einer Fußgängerzone oder zu einem Verkehrsberuhigten Bereich fällt unter die nochmalige Herstellung in diesem Sinn.
Herstellung (Erneuerung)
Wird eine Straße im Wesentlichen entsprechend ihrem ursprünglichen Ausbauzustand wiederhergestellt, spricht man von einer Erneuerung. Die Erneuerung kann die ganze Straße betreffen. Sie kann sich aber auch nur auf einzelne Teileinrichtungen beziehen (z.B. auf die Fahrbahn, die Gehwege, die Straßenbeleuchtungsanlagen oder die Straßenentwässerungsanlagen), wenn sie in gleichwertiger Weise wiederhergestellt werden. Selbst die Erneuerung von selbständigen Teilen einer Teileinrichtung kann eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme sein (z.B. nur die Erneuerung der Sinkkästen von der Teileinrichtung Straßenentwässerung oder die Erneuerung lediglich der Fahrbahndecke einer Fahrbahn).
Eine Erneuerungsmaßnahme ist nur dann auch beitragsfähig, wenn die erneuerte Straße, die erneuerte Teileinrichtung oder der erneuerte Teil einer Teileinrichtung abgenutzt und die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist (zum Beispiel für eine Fahrbahn circa 25 Jahre). Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es dennoch sein, dass eine Ausbaumaßnahme ggf. unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung beitragsfähig ist und hierfür ein Straßenbaubeitrag erhoben wird.
Verbesserung
Eine Maßnahme der Verbesserung soll die verkehrstechnische Funktion der Straße im Rahmen ihres bisherigen Verkehrskonzepts fördern. Eine Straße kann im Trennprinzip, als Mischfläche oder als Fußgängerstraße konzipiert sein. Durch eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme wird das bestehende Plankonzept nicht verändert. Eine im Trennprinzip mit Fahrbahn und hiervon abgetrennten Gehwegen hergestellte Straße wird auch nach einem Ausbau wieder eine Straße mit getrennten Verkehrsfunktionen sein. Sie wird aber bei objektiver Betrachtung besser als früher genutzt werden können.
Für eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme entsteht die Beitragspflicht üblicherweise mit deren Fertigstellung (Abnahme der Arbeiten).
Der Straßenbaubeitrag wird daher auch in einem zeitlichen Bezug zu der Ausbaumaßnahme erhoben.
Alle Eigentümer/innen beziehungsweise Erbbauberechtigten von Grundstücken, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht durch die Ausbaumaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil haben, werden auch zu einem Straßenbaubeitrag herangezogen.
Der umlagefähige Aufwand wird auf alle Grundstücke verteilt, die von der abzurechnenden Straße erschlossen werden. Das sind regelmäßig alle Grundstücke, die unmittelbar an die Straße grenzen (Anliegergrundstücke). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück tatsächlich auch über eine Zufahrt oder einen Zugang zu der abzurechnenden Straße verfügt. Alleine die Möglichkeit, die Straße in Anspruch nehmen zu können, reicht für ein „Erschlossensein“ und damit für das Entstehen einer Beitragspflicht aus.
Neben den Anliegergrundstücken fallen auch die Hinterliegergrundstücke in den Kreis der erschlossenen Grundstücke. Als Hinterliegergrundstücke werden solche Grundstücke bezeichnet, die entweder durch ein schmales, nicht selbständig nutzbares Grundstück von der Straße getrennt sind oder die hinter einem selbständig nutzbaren Baugrundstück liegen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass alle Hinterliegergrundstücke, die über eine Zufahrt mit der Straße verbunden sind, auch als erschlossen anzusehen sind.
Was ist ein Grundstück?
Grundstück in diesem Sinn ist, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Straße die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer / derselben Eigentümerin gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Bezugspunkt für die Abgrenzung des Grundstücks ist also der wirtschaftliche Vorteil und nicht die Eintragung im Grundbuch, wobei aber das im Grundbuch eingetragene Buchgrundstück in jedem Fall der Ausgangspunkt für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit ist. Das kann dazu führen, dass ein Buchgrundstück mit anderen Buchgrundstücken zusammenzufassen ist oder dass ein Buchgrundstück in mehrere selbständige Einheiten aufzuteilen ist. Ein Buchgrundstück kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen.
Die Gemeinde bestimmt in ihrer Straßenbaubeitragssatzung den Verteilungsmaßstab für den umlagefähigen Aufwand.
Die Gemeinde Letschin hat sich für einen kombinierten Verteilungsmaßstab aus Grundstücksfläche und Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung entschieden. Dieser Maßstab ist in mehr oder weniger abgewandelter Form in den Satzungen der meisten Gemeinden zu finden, weil er sich seit Jahrzehnten in der Praxis bewährt hat, von den Gerichten anerkannt ist und weil er eine annähernd gerechte Beitragsbelastung gewährleistet.
Die Beitragsbelastung eines Grundstücks soll sich an dem Grad der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Straße durch den zu und von einem Grundstück anfallenden Verkehr orientieren. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass mit der Zunahme der baulichen oder sonstigen Nutzung auch der von einem Grundstück ausgehende Verkehr steigt. Insoweit ist es allgemein anerkannt und in der Rechtsprechung geklärt, dass die Beitragsbelastung eines Grundstücks in dem Maße steigt, je intensiver es baulich oder gewerblich genutzt werden kann oder tatsächlich genutzt wird.
Nachdem der umlagefähige Aufwand bestimmt ist und der Kreis der Grundstücke festliegt, auf welche der Aufwand zu verteilen ist, werden die erschlossenen Grundstücksflächen entsprechend ihrer Nutzung gewichtet. Dabei ist entscheidend, ob ein Grundstück in einem Gebiet liegt, für das ein Bebauungsplan die Art und das Maß der zulässigen Nutzung festsetzt, oder ob für ein Grundstück solche Festsetzungen nicht bestehen. Bestehen entsprechende Planfestsetzungen, wird die Grundstücksfläche mit einem Faktor vervielfältigt, der sich nach diesen Festsetzungen richtet. Bestehen dagegen solche Planfestsetzungen nicht, richtet sich der Faktor für die Vervielfältigung der Grundstücksfläche nach den tatsächlichen Verhältnissen.
§ 8 Kommunalabgabengesetz Brandenburg in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung Gemeinde Letschin bestimmt, dass von den Personen, welche bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer/innen oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks sind, der Straßenbaubeitrag anzufordern ist. Ein anderer Personenkreis (z.B. Nießbrauchberechtigte) kommt als Beitragsschuldner nicht infrage.
Die Eigentümer/innen oder Erbbauberechtigten haften gesamtschuldnerisch für den Straßenbaubeitrag. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass von jeder Person, die im Grundbuch als Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks eingetragen ist, der volle auf das Grundstück entfallende Straßenbaubeitrag gefordert werden kann. Die Gemeinde Letschin richtet den Beitragsbescheid bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Personen (z.B. bei Ehepaaren oder Erbengemeinschaften) immer nur an eine Person, die gegenüber der Stadt für die Erfüllung der Beitragsschuld haftet.
Wie oft wird ein Straßenbaubeitrag erhoben?
Der Straßenbaubeitrag wird für dieselbe Ausbaumaßnahme nur einmal erhoben.
Eine Straße und ihre Teileinrichtungen unterliegen je nach Beanspruchung einer natürlichen Abnutzung. Immer dann, wenn eine Teileinrichtung aufgrund ihres Alters und ihrer Abnutzung erneuert werden muss oder wenn sie im Interesse einer besseren Benutzbarkeit verbessert wird, erhebt die Gemeinde Letschin für die jeweilige Ausbaumaßnahme einen Straßenbaubeitrag. Bezogen auf einen längeren Zeitraum kann daher für ein Grundstück mehrfach ein Straßenbaubeitrag erhoben werden.
Wie wird der Straßenbaubeitrag angefordert?
Der Straßenbaubeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe an die Gemeinde Letschin. Der Straßenbaubeitrag wird daher durch einen öffentlich-rechtlichen Abgabenbescheid erhoben. Dieser Abgabenbescheid ist keine Rechnung im kaufmännischen Sinn. Der Adressat oder die Adressatin des Bescheides hat weder eine Bauleistung in Auftrag gegeben noch wird mit dem Abgabenbescheid eine Bauleistung gegenüber einem Auftragnehmer oder Auftraggeber abgerechnet.
Wann muss der Straßenbaubeitrag gezahlt werden?
Der Straßenbaubeitrag ist nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides innerhalb eines Monats zu zahlen. Diese Frist ist in der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Letschin festgelegt und entspricht der im Baugesetzbuch für den Erschließungsbeitrag festgelegten Zahlungsfrist.
Kann der Straßenbaubeitrag gestundet werden?
Sollte der Straßenbaubeitrag nicht in einer Summe gezahlt werden können, besteht die Möglichkeit der Stundung oder der Ratenzahlung. Damit eine Zahlungserleichterung gewährt werden kann, ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Gestundete Abgaben müssen nach den gesetzlichen Vorschriften mit 2 Prozentpunkten über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz verzinst werden.
Beachten Sie bitte:
Ein Antrag auf Zahlungserleichterung muss zur Vermeidung der Säumnis innerhalb der Zahlungsfrist gestellt werden. Der Antrag kann elektronisch oder postalisch gerichtet werden.
Was passiert, wenn der Straßenbaubeitrag nicht gezahlt wird?
Wird der Straßenbaubeitrag nicht innerhalb der Zahlungsfrist gezahlt und liegt der Gemeinde kein Antrag auf Zahlungserleichterung vor, gerät der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin automatisch in Verzug. Eine säumige Forderung wird von der Gemeindekasse im automatisierten Verfahren angemahnt. Hierbei fallen Mahngebühren und Säumniszuschläge an.
Welche Rechtsbehelfe gegen den Abgabenbescheid gibt es?
Gegen den Abgabenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Beachten Sie bitte: Der Widerspruch wie auch die Klage schieben die Zahlungsfrist nicht hinaus. Der angeforderte Straßenbaubeitrag muss also auch dann innerhalb der Zahlungsfrist gezahlt werden, wenn Widerspruch oder Klage erhoben werden.
Adresse / Kontakt:
Gemeinde Letschin
Bauverwaltung
Bahnhofstraße 30 a
15324 Letschin
Telefon: 033475 6059-39
Faxnummer: 033475 279
E-Mail Adresse:
Bauverwaltung
Herr M. Wiese
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