Weitere Bereiche des Pass- und Meldewesens

Hier finden Sie weitere wichtige Bereiche im Pass- und Meldewesen!

Sie können der Weitergabe Ihrer Daten (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift) nach dem Bundesmeldegesetz widersprechen, indem Sie den bereitgestellten Vordruck ausgefüllt in der Gemeindeverwaltung Letschin abgeben beziehungsweise den Vordruck postalisch übersenden.

Der Widerspruch kann jederzeit nach Ihrer Anmeldung in der Gemeinde Letschin erfolgen und ist an keine Frist gebunden.

Was kostet es und wie kann ich es bezahlen:

Es fallen keine Gebühren an.

 

Hier finden Sie den Antrag zum Widerspruch von Datenweitergabe

Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?

Einfache Melderegisterauskunft

Auf eine persönliche oder schriftliche Anfrage können Sie Auskunft über folgende Daten einer im Melderegister gespeicherten Person erhalten:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften sowie,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

 

Erweiterte Melderegisterauskunft

Wird von der auskunftssuchenden Person ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, darf das Einwohnermeldewesen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die je nach Art der Anfrage folgende Daten zusätzlich umfassen kann:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie,
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

 

Selbstauskünfte

Jede Person, die in Letschin gemeldet ist, hat das Recht, kostenlos eine mündliche oder schriftliche Auskunft aller Daten zu erhalten, die über sie im Melderegister gespeichert sind.

 

Gibt einen Online-Dienst beziehungsweise dien Terminvereinbarung?

Online können Sie keine Melderegisterauskunft erhalten.

 

Bitte beachten Sie:
Eine Vorsprache im Einwohnermeldewesen ist nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie deshalb vor Ihrem Besuch einen Termin.

 

Was benötige ich, was muss ich mitbringen oder einreichen?

Ihren formlosen und unterschriebenen Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft können Sie gerne per E-Mail, per Telefax: 033475 279 oder per Post (Gemeinde Letschin, Bahnhofstraße 30a, 15324 Letschin) einreichen.

 

Was kostet es und wie kann ich es bezahlen?

Die Gebühren für eine einfache Melderegisterauskunft beträgt 10,00 €, für eine erweiterte Melderegisterauskunft 12,00 €.

Bei schriftlichen Anfragen können Sie die Gebühr nachträglich per Überweisung begleichen.

Bei einer persönlichen Vorsprache im Einwohnermeldewesen können Sie die Melderegisterauskunft direkt vor Ort in bar bezahlen.

Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?

Sollte ein gefundener Personalausweis oder Reisepass in der Gemeindeverwaltung eingehen, wird die betroffene Person angeschrieben. Die wieder aufgefundenen Dokumente können in der Gemeindeverwaltung abgeholt werden.

Haben Sie Ihren neuen Personalausweis verloren?

Telefonische Sperrung der Online-Ausweisfunktion:

Für die telefonische Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises nach Verlust oder Diebstahl steht die Rufnummer 116 116 zur Verfügung.

Von Deutschland aus kann die Sperrhotline aus dem Festnetz sowie aus allen Mobilfunknetzen kostenfrei genutzt werden.

Aus dem Ausland ist die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl, also über +49 116 116 gebührenpflichtig zu erreichen. Zur zusätzlichen Sicherheit ist der Sperr-Notruf auch über +49 (0)30 40504050 erreichbar.

 

Gibt einen Online-Dienst beziehungsweise dien Terminvereinbarung?

Eine Terminvereinbarung ist erforderlich.

 

Was benötige ich, was muss ich mitbringen oder einreichen?

Sie brauchen nichts mitzubringen, die Gemeindeverwaltung füllt die Verlusterklärung in Ihrem Beisein aus.

Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?

Das Führungszeugnis kann beantragen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie können ein Führungszeugnis beantragen, wenn Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde Letschin gemeldet sind.

Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen. Allerdings kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.

Der Antrag ist persönlich zu stellen.

Auf Antrag einer Person kann ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden. Mit Einführung des erweiterten Führungszeugnisses beabsichtigt der Gesetzgeber eine Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes.

Die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist nur möglich, wenn Sie bei Antragstellung eine Bescheinigung der Stelle vorlegen, die das Führungszeugnis verlangt.

Gibt es einen Online-Dienst beziehungsweise eine Terminvereinbarung?

Es besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse im Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Weitere Informationen und Antragstellung unter:

https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/

 

Was benötige ich, was muss ich mitbringen oder einreichen?

Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

·         für private Zwecke

·         zur Vorlage bei einer Behörde

Für behördliche Führungszeugnisse benötigen wir einen Verwendungszweck und die Anschrift der Behörde, an die das Führungszeugnis gesandt werden soll.

Zur Identifizierung bitten wir Sie, Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen anderen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.

 

Was kostet es und wie kann ich bezahlen?

Für ein Führungszeugnis fällt eine Gebühr von 13 Euro an

Gebühren sind in bar bei Antragstellung fällig.

In Einzelfällen kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. Entsprechende Fälle können dem Merkblatt des Bundesamtes für Justiz entnommen werden:

Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis (bundesjustizamt.de)

Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?

Sofern andere Gesetze nicht entgegenstehen, können Sie Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist.

Falls die Kopie eines deutschen Ausweisdokumentes beglaubigt werden soll, legen Sie bitte als Nachweis zum Beispiel das Anforderungsschreiben der Behörde, der Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH, der Versicherung oder der Bank vor. Damit wird nachvollzogen, für welchen Zweck Sie die Beglaubigung benötigen. Die Kopie des Ausweisdokumentes kann auch beglaubigt werden, wenn die persönliche Vorlage des Originals unzumutbar ist. Dies ist ebenfalls durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Ausländische Ausweise / Nationalpässe (auch EU) sind hiervon ausgeschlossen!

In den Bürgerbüros dürfen nur Schriftstücke in deutscher Sprache beglaubigt werden.

Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar oder eine Notarin.

Über Ausnahmen (zum Beispiel Personenstandsurkunden, Schriftstücke in ausländischer Sprache, et cetera) informieren Sie gerne die  Mitarbeiter des Bürgerbüros unter der Telefonnummer 033475 605920.

Ein Wohnsitz in Letschin ist für die Beglaubigung nicht erforderlich.

 

Gibt es einen Online-Dienst bzw. eine Terminvereinbarung?

Einen Online-Dienst gibt es für die Beglaubigung nicht. Eine Vorsprache im Bürgerbüro ist grundsätzlich nur mit Termin mögich.

 

Was benötige ich, was muss ich mitbringen oder einreichen?

Bitte bringen Sie für die Beglaubigung das Original und gegebenenfalls Kopien des entsprechenden Dokumentes mit.

 

Was kostet es und wie kann ich bezahlen?

Nach der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Letschin ist folgende Gebühr zu zahlen:

  • Beglaubigung einer Kopie / Abschrift (je Seite): 2,50 Euro

Zahlungen ist nur in bar bei Antragstellung möglich.

Es werden folgende Fälle unterschieden:

Eltern verheiratet:

Das bedeutet, dass der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für Kinder und Jugendliche verheirateter Eltern von beiden Elternteilen zu unterschreiben ist.

Bei gemeinsamer Vorsprache der Eltern müssen sich diese durch Personalausweise oder Reisepässe ausweisen können.

Die Antragstellung kann auch durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird und Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht bestehen.

In diesem Fall müssen von dem vorsprechenden Elternteil neben dem eigenen Personalausweis / Reisepass ebenfalls der Personalausweis / Reisepass des nicht anwesenden Elternteils und eine schriftliche Einverständniserklärung vorgelegt werden.

 

Eltern geschieden / nicht verheiratet:

Bei Eltern (geschieden, unverheiratet), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die nicht nur vorübergehend getrennt leben, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen.

In diesen Fällen bedarf es einer Zustimmung des anderen Elternteils nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Bei Zweifeln kann die Passbehörde auch das Einverständnis des anderen Elternteils verlangen.

Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung allein berechtigt.

 

Erklärungsbote (zum Beispiel Großeltern):

Der Antrag kann aber auch durch einen Erklärungsboten (zum Beispiel Großeltern oder sonstige Verwandte des minderjährigen Kindes), wenn die Eltern aus Zeitgründen nicht selbst den Antrag bei der Passbehörde abgeben können, überbracht werden.

In diesem Fall muss der Antrag jedoch vom zuständigen gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein und allen formalen Anforderungen entsprechen. Welcher gesetzliche Vertreter zuständig ist, kann den Punkten „Eltern verheiratet“ oder „Eltern geschieden / getrennt lebend“ entnommen werden.

Der Erklärungsbote muss neben den beschriebenen Unterlagen zusätzlich eine Vollmacht der / des bevollmächtigten Verträter(s) vorlegen, aus der sich ergibt, dass er zur Überbringung des Antrages ermächtigt ist.

 

Familienpflege /Vormund / Pfleger:

Für minderjährige Personen, die in Familienpflege leben, kann allein die Pflegeperson die Ausstellung eines Passes / Kinderreisepasses beantragen, wenn ihr das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hat. Zum Nachweis ist die Entscheidung des Familiengerichts vorzulegen.

Information zum Umtausch alter Führerscheine

Bis 2033 sollen alle Führerscheine, gemäß einer EU-Richtlinie, einheitlich und fälschungssicher sein und müssen daher umgetauscht werden.

Noch bis vor Kurzem konnte der Umtausch des alten „Lappen“ auch noch als Service im Meldewesen genutzt werden.

Seit dem 01. Juni 2022 ist dies bedauerlicherweise nur noch im Straßenverkehrsamt in Strausberg (Am Biotop 12, 15344 Strausberg) möglich. Einen Termin müssen Sie vorab vereinbaren.

Dies kann unter der Telefonnummer 03346/850-7166 oder über die Online-Terminvergabe des Landkreises erfolgen. Nutzen Sie dazu den abgebildeten QR-Code.

 

Ordnungsverwaltung

Gemeinde Letschin

 

Adresse / Kontakt:

Gemeinde Letschin
Ordnungsverwaltung – Einwohnermeldewesen
Bahnhofstraße 30 a
15324 Letschin

 

Telefon: 033475 6059-20
Faxnummer: 033475 279
E-Mail Adresse: 

 

Sachbearbeiter Einwohnermeldewesen
Herr S. Höse

 

Öffnungszeiten:
Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr

 

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag, Mittwoch und Donnerstag  von 08:00 Uhr  bis 11:00 Uhr
Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich.

 

Sie können ihr Anliegen auch per Mail an  schildern.

Bitte geben Sie bei anfragen per E-Mail Ihren Namen und Ihre Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an.