Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare zur Erstellung Ihrer persönlichen Urkunden!
Zuständigkeit
Das Standesamt Ihres Wohnsitzes ist nicht immer das Standesamt, dass Ihnen die gewünschte Urkunde auch ausstellen kann.
Die Zuständigkeit des Standesamtes richtet sich nach dem Ereignisort:
- bei Geburt → Standesamt Ihres Geburtsortes
- bei Eheschließung → Standesamt, dass Ihre Eheschließung vornahm
- bei Tod → Standesamt des Ortes, in dem der Betroffene verstarb
Benötigen Sie also Ihre eigene Geburtsurkunde wenden Sie sich bitte an das Standesamt Ihres Geburtsortes.
ANTRAGSBERECHTIGTE
Eine Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde, Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Sterbeurkunde) wird derjenigen Person ausgestellt, auf die sich der Registereintrag bezieht:
- bei Geburtsurkunden: Kind, Mutter, Vater
- bei Eheurkunden: Ehegatte 1, Ehegatte 2
- bei Lebenspartnerschaftsurkunden: Lebenspartner 1, Lebenspartner 2
- bei Sterbeurkunden: hinterbliebener Ehegatte bzw. Eingetragener Lebenspartner
Übrige Verwandte (z. B. Großeltern, Eltern, Geschwister, Onkel, Tante, Neffe, Nichte etc.) erhalten Urkunden nur dann, wenn …
- eine Vollmacht des o. g. Personenkreises vorliegt oder
- das verwandtschaftliche Verhältnis anhand von Personenstandsurkunden nachgewiesen werden kann
Andere Personen haben nur Anrecht auf eine Ausstellung einer Personenstandsurkunde, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
EINZUREICHENDE NACHWEISE
- Personalausweis in Kopie oder Reisepass in Kopie
- ggf. Vollmacht des oben genannten Personenkreises
- Urkunde zum Nachweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses
- Anforderungsschreiben des Rententrägers für gebührenfreie Ausstellung der eigenen Geburtsurkunde
Zur Anforderung einer Personenstandsurkunden können Sie gern das beiliegenden Formular nutzen. Bitte denken Sie daran, die geforderten Nachweise gemeinsam mit der Anfrage einzureichen.
Download:
Formular zur Anforderung einer Personenstandsurkunde
– Download
Informationsblatt zur Datenverarbeitung
– Download
Für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde wird folgende Gebühr erhoben:
- 16,00 EUR
- jedes weitere Exemplar derselben Urkunde 8,00 EUR
Das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum sofortigen Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden können:
- 13,00 EUR für jede begonnene Viertelstunde
(Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK)
Personenstandsgesetz (PStG), Personenstandsverordnung (PStV)
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Standesbeamtin
Frau M. Kutzner
Gemeinde Letschin
Ordnungsverwaltung – Standesamt
Bahnhofstraße 30 a
15324 Letschin
Telefon: 033475 6059-18
Faxnummer: 033475 279
E-Mail:
Öffnungszeiten
Dienstag
09.00 – 12.00 und 13.00 – 17.30 Uhr
Freitag
08.00 – 11.00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag
09.00 – 15.00 Uhr
Freitag
08.00 – 11.00 Uhr
Das Standesamt für die Personenstandsregister im Rahmen der gesetzlichen Fortführungsfristen (§ 5 Abs. 5 PStG) wie folgt:
- 30 Jahre für Sterberegister
- 80 Jahre für Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister
- 110 Jahre für Geburtenregister
Bezüglich Anfragen, die länger zurückliegen, wenden Sie sich bitte an das Kreisarchiv in Seelow.