Reisegewerbe

Sie möchten gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung, Waren anbieten oder Bestellungen auf Leistungen anbieten. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Dokumenten zu Ihrem Anliegen!

Beschreibung

Wer ein Reisegewerbe ausübt braucht eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

 

Reisegewerbskarte

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.

  • Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt

Die ein Reisegewerbe betreibende Person muss über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit verfügen.

Gemäß Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der derzeitigen gültigen Fassung, wird eine Gebühr nach Tarifstelle erhoben.

Tarifstelle 2.2.9 Reisegewerbe

  • Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO):
  • Tarifstelle 2.2.9.1.1    unbefristete Erteilung einer Reisegewerbekarte:                                           45,00 € – 566,00 €
  • Tarifstelle 2.2.9.1.2    befristete Erteilung einer Reisegewerbekarte je angefangenes Jahr:      30,00 € – 300,00 €
  • Tarifstelle 2.2.9.2      Verlängerung der Geltungsdauer: 50% von Tarifstelle 2.2.9.1.2
  • Tarifstelle 2.2.9.3      Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit:                                    35,00 € – 160,00 €
  • Tarifstelle 2.2.9.4      Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte:                                18,00 €

Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 7. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), in aktueller Fassung, eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft zum Beispiel Fahrgeschäfte und Schießgeschäfte. Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung und der baurechtlichen behördlichen Abnahme als “fliegende Bauten” bei jeder einzelnen Aufstellung.

§ 55 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)

§ 55a und § 55b GewO

§ 56 GewO

§ 4 Absatz 3 GewO

§ 2 Absatz 7 Satz 1des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG)

Adresse / Kontakt:

Gemeinde Letschin
Ordnungsverwaltung – SG Gewerbe
Bahnhofstraße 30 a
15324 Letschin

 

Telefon: 033475 6059-15
Faxnummer: 033475 279
E-Mail Adresse:

 

Sachbearbeiter Ordnungsverwaltung – SG Gewerbe:
Herr T. Steinicke

 

Öffnungszeiten:
Dienstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich.

 

Sie können ihr Anliegen auch per Mail an schildern.

Bitte geben Sie bei anfragen per E-Mail Ihren Namen und Ihre Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an.