Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet und könnten somit steuerpflichtig nach der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Letschin sein? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare zu diesem Thema!
Steuerpflicht
Nach der Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Letschin ist derjenige steuerpflichtig, der Inhaber einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet ist und dem diese Wohnung als Nebenwohnung im Sinne der melderechtlichen Bestimmungen, zu Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfes oder zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes seiner Familie dient. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebietes befindet und aus welchem Grund die Zweitwohnung gehalten wird.
Die Zweitwohnungsteuer wird lediglich für solche Wohnungen nicht erhoben, die eine verheiratete oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat und vorwiegend nutzt, wenn deren eheliche/lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich außerhalb des Gebietes der Gemeinde Letschin befindet.
Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt. Fällt dieser Zeitpunkt nicht auf den ersten Tag eines Monats, so beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats.
Meldestatus
Die Beurteilung, welche Wohnung Haupt- und welche Nebenwohnung ist, hängt nach den melderechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen von Ihren Aufenthaltsverhältnissen sowie Ihrem Familienstand ab. Hauptwohnung eines Einwohners ist grundsätzlich die vorwiegend von ihm benutzte Wohnung. Bei einem verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden und nicht dauernd von seiner Familie oder seinem Lebenspartner getrennt lebenden Einwohner ist diejenige Wohnung Hauptwohnung, die von der Familie oder den Lebenspartnern vorwiegend genutzt wird. Nur in Zweifelsfällen regelt sich die Hauptwohnung nach dem Kriterium “Schwerpunkt der Lebensbeziehungen”.
Prüfung Ihrer Meldesituation
Bitte prüfen Sie, ob Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen zutreffend gemeldet sind. Falls Sie aufgrund der obigen Ausführungen feststellen, unzutreffend gemeldet zu sein, korrigieren Sie Ihren Meldestatus bitte umgehend beim Einwohneramt. Zur Korrektur einer unzutreffenden Meldung sind Sie nach den melderechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Falsche An- oder Abmeldungen sind ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Veränderungen des Meldestatus gelten im Bereich der Zweitwohnungsteuer grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung bei der Meldebehörde.
Anzeigepflicht
Wer in der Gemeinde Letschin Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Gemeinde Letschin innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt in jedem Fall und zwar auch dann, wenn nach den jeweils geltenden melderechtlichen Bestimmungen eine Meldung mit der Wohnung als Nebenwohnung nicht erforderlich sein sollte (z.B. bei nur kurzem Aufenthalt).
Wer sich mit seiner Wohnung als Nebenwohnung bei der Meldebehörde an- und abmeldet, hat damit seine Anzeigepflicht im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung für diese Wohnung erfüllt. Eine zusätzliche Anzeige ist in diesem Falle nicht erforderlich.
Steuererklärung und Steuerbescheid
Jeder, der in Letschin eine Zweitwohnung innehat, hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung eine vollständig ausgefüllte Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Dieser Erklärungsvordruck ist an die Steuerverwaltung zu senden.
In bestimmten Fällen werden Sie um Mitteilung zusätzlicher Informationen gebeten.
Falls Sie steuerpflichtig sind, erhalten Sie über die festgesetzte Zweitwohnungsteuer einen Steuerbescheid. Ein erteilter Zweitwohnungsteuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines Änderungsbescheides oder der Aufhebung des Bescheides.
Aktuell liegen an dieser Stelle noch keine Informationen vor.
Aktuell liegen noch keine Formulare oder Infoblätter für diesen Bereich vor.
Adresse / Kontakt:
Gemeinde Letschin
Finanzverwaltung – Steuerabteilung
Bahnhofstraße 30 a
15324 Letschin
Telefon: 033475 6059-29
Faxnummer: 033475 279
E-Mail Adresse:
Steuerverwaltung
Frau R. Miekley
Öffnungszeiten:
Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag – Donnerstag: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr